Kommunales Bestattungswesen Reichenbach/V.

Erben und Vererben

Streitigkeiten über ein Erbe haben schon manche Familienbeziehungen gestört und Freundschaften sind daran zerbrochen. Streit um Ihr Erbe können Sie Ihren Erben jedoch ersparen, wenn Sie sich rechtzeitig über das Erben und das Vererben informieren und jetzt schon Vorsorge für den Todesfall treffen.
Haben Sie Ihren "Letzten Willen" nicht in einem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten, wird Ihr Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten verteilt. Aber entspricht dies auch voll und ganz Ihren eigenen Wünschen?

Testament

Jeder muß damit rechnen, vielleicht schon in jungen Jahren einer todbringenden Krankheit oder einem Unfall zum Opfer zu fallen, und jeder sollte sich daher rechtzeitig Gedanken machen, wie er am besten "sein Haus bestellt". Abgesehen von anderen nützlichen Vorkehrungen für den Todesfall, z.B. einem Vertrauten eine "Kontrollvollmacht über den Tod hinaus" zu erteilen, damit dieser die ersten anfallen-den Kosten bis zur Erteilung eines Erbscheines abdecken kann, sollten Sie sich vor allem überlegen, ob Sie ein Testament errichten wollen.
Dazu müßten Sie sich zuerst eimal darüber klar werden, wer denn erbt, wenn kein Testament vorhanden ist:

Kein Testament - wer erbt?

Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entfernte gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel; denn mit diesen hatte der Verstorbene keine gemeinsame Vorfahren. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht nur für den Ehegatten, der obwohl regelmäßig nicht verwandt (also ohne gemeinsame Vorfahren) dennoch ein eigenes Erbrecht hat.

Der Ehegatte

Haben die Eheleute im "gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft" gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen Eheleuten vereinbart worden ist) so bekommt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Erben 1.Ordnung, also an die Kinder oder Kindeskinder. Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der überlebende Ehepartner 3/4 des Nachlasses und die Verwandten der 2. Ordnung, also die Eltern oder die Geschwister oder die Neffen und Nichten des Verstorbenen das restliche Viertel.

Testament - wer erbt?

Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dies die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme.

Die Pflichtteilsberechtigten


können nicht ganz übergangen werden. Sie haben regelmäßig auch bei einem anders lautenden Testament Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil_
Was ist das: Pflichtteil?
Jeder kann seinen nächsten Angehörigen dadurch enterben, daß er durch das Testament andere Personen als Erben einsetzt. Es ist jedoch seit jeher als ungerecht empfunden worden, wenn der Erblasser seinen Ehegatten, den Kindern und Kindeskindern oder den Eltern gar nichts zukommen läßt, deshalb sichert der Gesetzgeber diesem eng begrenzten Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben in jedem Fall einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Erbteils, der ihnen bei gesetzlicher Erbfolge - ohne Testament - zufallen würde. Der Pflichtteil kann nur bei schweren Verfehlungen entzogen werden.


Ist das Testament gültig?


Haben Sie sich für die Abfassung eines Testaments entschlossen, so beachten Sie bitte, daß es bestimmte Formerfordernisse gibt, bei deren Nichtbeachtung das Testament ungültig sein kann. Das Testament muß eigenhändig handschriftlich verfaßt und unterschrieben sein. Ist das Testament mit Schreibmaschine geschrieben worden, ist es trotz Unterzeichnung ungültig mit der Folge, daß nur die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen. Gleiches gilt - auch bei handschriftlicher Abfassung - wenn die Unterschrift fehlt_ Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben. Man sollte aber auch nicht vergessen, mit dem ganzen Namen, also mit dem Vornamen und dem Zunamen, zu unterschreiben, damit es nicht zu Irrtümern kommen kann. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weis man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist.


Das öffentliche Testament


Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament- auch notarielles Testament genannt- errichten. Das geschieht in der Weise, daß der letzte Wille
mündlich gegenüber dem Notar erklärt oder
selbst schriftlich abgefaßt und dem Notar übergeben wird.